Statuten des Vereins „Österreichische Gesellschaft für Geschlechterforschung/ Gender Studies Association Austria (ÖGGF)"

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1)      Der Verein führt den Namen „Österreichische Gesellschaft für Geschlechterforschung / Gender Studies Association Austria (ÖGGF)". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.

2)      Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck

1)      Der Verein ist gemeinnützig. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet. 

2)      Er bezweckt:

a)      Die Etablierung, Weiterentwicklung und Förderung von Geschlechterforschung in ihrer gesamten Breite im inner- und außeruniversitären Bereich, in Österreich sowie im internationalen Austausch, 

b)      die inter- und transdisziplinäre Kooperation in der Geschlechterforschung sowie die Vernetzung der Geschlechterforscher_innen, insbesondere auch zwischen und mit inner- und außerinstitutionellen Bezügen,

c)      die Förderung und Integration des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

d)      die Verankerung von Fragestellungen zu Gender in Forschung und Lehre in den akademischen Fächern/Disziplinen und in der Praxis,

e)      die Vertretung von Geschlechterforschung an den Universitäten und Hochschulen, in den relevanten universitäts-, hochschul-, wissenschafts- und forschungspolitischen Gremien und in der Öffentlichkeit.

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1)      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden. 

2)      Als ideelle Mittel dienen insbesondere

a)      Veranstaltungen (insbesondere Tagungen, Kongresse, Vorträge und Diskussionsrunden)

b)      Publikationen und Publikationsorgane

c)       Zusammenarbeit mit anderen Gesellschaften für Geschlechterforschung und sonstigen facheinschlägig tätigen und wissenschaftlichen Organisationen 

d)      Bereitstellung von Expert_innenwissen

e)      Einrichtung von inter- und transdisziplinären Expert_innengremien

f)        Bereitstellung von Ressourcen für wissenschaftliches Arbeiten

3)       Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch

a)      Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge 

b)      Erträge aus Veranstaltungen und vereinseigener Aktivität 

c)      Spenden, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen 

d)      Förderungen aus öffentlicher Hand 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

1)      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche und außerordentliche sowie fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

2)      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen.

3)      Außerordentliche Mitglieder sind jene, die den Kriterien des § 5.1 nicht entsprechen. Sie haben kein Stimmrecht und zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag. 

4)      Fördernde Mitglieder sind ordentliche Mitglieder, die einen erhöhten Mitgliedsbeitrag zahlen.

5)      Ehrenmitglieder sind Personen, die wegen besonderer Verdienste um den Verein zum Ehrenmitglied ernannt werden.

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

1)      Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen werden, die sich durch Studium, Forschung, Lehrtätigkeit oder Publikationen im Bereich Geschlechterforschung wissenschaftlich bzw. künstlerisch-wissenschaftlich ausgewiesen haben und facheinschlägig tätig waren bzw. sind, sowie facheinschlägige, nichtphysische Rechtsträger_innen, insbesondere Netzwerke, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften. 

2)      Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. 

3)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

4)      Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Vereinsgründer_innen. Die Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins voll wirksam.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

1)       Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch vollendete Liquidation, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss. 

2)      Der Austritt kann nur zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens bis 30. November des laufenden Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden.Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

3)      Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt. 

4)      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen vereinsschädigenden Verhaltens verfügt werden. 

5)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1)      Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die fachbezogenen Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur ordentlichen Mitgliedern zu. 

2)      Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen. 

3)      Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen. 

4)      Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand die betreffenden Mitglieder über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung auch sonst binnen vier Wochen zu informieren. 

5)      Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, so sind die Rechnungsprüfer_innen unmittelbar einzubinden.

6)       Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer_innen (§14) und die Schlichtungskommission (§15).

§ 9: Generalversammlung

1)      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung hat jährlich stattzufinden. 

2)      Eine außerordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand einzuberufen und binnen vier Wochen abzuhalten 

a)      auf Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, 

b)      auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder,

c)      auf Verlangen der Rechnungsprüfer _innen (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)      bei Beschluss durch Rechnungsprüfer_innen (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), 

e)      bei Beschluss eines/r gerichtlich bestellten Kurators_Kuratorin (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten).

3)      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen hat der Vorstand alle Mitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich {an die vom Mitglied dem Verein bekannt Adresse) zu laden. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen in Schriftform, entweder per Post oder per E-Mail. 

4)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Eine schriftliche Einreichung per E-Mail ist zulässig. 

5)      Gültige Beschlüsse - ausgenommen sind solche über den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung(§ 9 Abs. 2)- können nur zur Tagesordnung gefasst werden. 

6)      Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und andere nichtphysische Rechtsträgerinnen werden durch eine/n Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Ein Mitglied kann nicht mehr als zwei Stimmen übertragen bekommen. 

7)      Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden jeweils durch eine geraffte Darstellung der Debatte sowie des allfälligen Abstimmungsergebnisses protokolliert. 

8)      Die Wahlen und die Beschlussfassung in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Vereinsstatut geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. 

9)      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt die Obperson, bei Verhinderung die stellvertretende Obperson.

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

1)      Beschlussfassung über die Tagesordnung;

2)      Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer_innen; 

3)      Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer_innen;

4)      Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein, von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein, und von Rechtsgeschäften zwischen Vereinsmitgliedern und Verein ab einer Höhe von 500 Euro;

5)      Entlastung des Vorstands;

6)      Beschlussfassung über den Voranschlag;

7)      Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und außerordentliche Mitglieder, sowie Festsetzung des Mindestbeitrags für fördernde Mitglieder;

8)      Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 

9)      Beschlussfassung über Statutenänderungen und freiwillige Auflösung des Vereins; 

10)  Beratung und Beschlussfassung über sonstige vereinsbezogene Fragen, sofern diese nicht in die Zuständigkeit der anderen Vereinsorgane fallen.

§ 11: Vorstand

1)      Der Vorstand besteht aus mindestens fünf, maximal sieben Mitgliedern. Zwingend vorgesehen sind Obperson, stellvertretende Obperson, Kassier_in, Schriftführer_in.

2)      Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu nachträglich Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jede/r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl des Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich beim zuständigen Gericht zu beantragen, eine/n Kurator_in bereitzustellen. Der/die Kurator_in hat unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen.

3)      Die Funktionsperiode jedes Vorstandsmitglieds beträgt zwei Jahre; höchstens eine unmittelbar darauf folgende Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

4)      Der Vorstand wird von der Obperson, bei Verhinderung durch die stellvertretende Obperson einberufen.

5)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen worden sind und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

6)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

7)      Den Vorsitz führt die Obperson. Bei Verhinderung obliegt der Vorsitz der stellvertretenden Obperson.

8)      Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).

9)      Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

10)  Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) einer Person für die Nachfolge wirksam.

§ 12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan" im Sinne des

Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

1)      Förderung des Vereinszwecks; 

2)      Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis; 

4)      Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 

5)      Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;

6)      Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

7)      Verwaltung des Vereinsvermögens;

8)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern, bei Ausschluss unter Angabe von sachlichen Gründen; Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Angestellten des Vereins unter Angabe von sachlichen Gründen.

§ 13: Besondere Pflichten einzelner Vorstandsmitglieder

1)      Die Obperson führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die stellvertretende Obperson unterstützt die Obperson bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

2)      Die Obperson vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins sind gültig, wenn sie von der Obperson und der stellvertretenden Obperson unterzeichnet sind. In Geldangelegenheiten (Vermögenswerte, Dispositionen) sind schriftliche Ausführungen gültig wenn von Obperson und Kassier_in unterzeichnet. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung von mindestens zwei anderen Vorstandsmitgliedern. 

3)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

4)      Bei Gefahr im Verzug ist die Obperson berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 

5)      Die Obperson führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Verhinderung die stellvertretende Obperson. 

6)      Der/die Schriftführer_in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

7)      Der/die Kassier_in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

§ 14: Rechnungsprüfer_innen

1)      Zwei Rechnungsprüfer_innen werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer_innen dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

2)      Den Rechnungsprüfer_innen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins in Hinblick auf die ordnungsmäßige Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfer_innen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer_innen haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. 

3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfer_innen und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer_innen die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß. 

§ 15: Schlichtungskommission

1)      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungskommission berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO. 

2)      Die Schlichtungskommission setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand zwei Mitglieder als Mitglieder der Schlichtungskommission schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits zwei Mitglieder als Mitglieder der Schlichtungskommission namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Mitglieder der Schlichtungskommission binnen weiterer 14 Tage ein fünftes ordentliches Mitglied zur/zum Vorsitzenden der Schlichtungskommission. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

3)      Die Schlichtungskommission fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidung ist vereinsintern gültig. 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

1)      Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 

2)      Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Person für die Abwicklung zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/r das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt. 

Formuliert von:

Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Erna Appelt
Mag.a Marion Janosch 
Mag.a Betina Aumair
Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Alexandra Kautzky Willer
Prof. Dr. Nikolaus Benke LL.M.
Mag.a Katrin Lasthofer
Mag.a Dr.in Marlen Bidwell-Steiner
Mag.a Dr.in Doris Leibetseder 
Mag.a  Dr.in Andrea Braidt MLitt
Dr.in Miriam Kristin Leitner
Mag.a Cornelia Brunnauer
Mag.a Sonja Lydtin MAS
Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Irmtraud Fischer
Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Alice Pechriggl
Mag. Alex Fleischmann
Mag.a Dr.in Sabine Prokop 
Ass.Prof.in Mag.a Dr.in Elisabeth Greif
Mag.a Dr.in Katharina Prinzenstein 
Ass.Prof.in Mag.a Dr.in Martina Gugglberger
Mag.a Dr.in Heike Raab MA
Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Gabriella Hauch
Univ.-Prof.in Mag.a Dr.in Sigfrid Schmitz
Mag.a Kristian Pia Hofer
Mag.a Brigitte Theissl

Statuten mehrheitlich beschlossen am 23.11.2012 von den Gründer_innen.